Die notariellen
Tätigkeiten, die durch die Vertretung gemäss dem Gesetz und gemäss den darin im
Einzelnen dargestellten Bedingungen vorgenommen werden:·
Unterschriftsbeglaubigung
Beglaubigung von Unterschriften und
Stempeln der Institutionen und Beamten des Landes, in dem die Vertretung sich
befindet, in Staaten, die nicht Unterzeichner der Haager Konvention zur
Abschaffung der Beglaubigungserfordernis für ausländische öffentliche Dokumente
- 1961 (Apostille) sind.
·
Lebensbescheinigung
·
Beglaubigung
der Kopie eines Dokuments
·
Entgegennahme
und Bestätigung von eidesstattlichen Erklärungen
·
Beglaubigung
von Sachverständigengutachten und ärztlichen Attesten
·
Beglaubigung
von Testamenten
Der diplomatische/konsularische
Vertreter lehnt es ab, notarielle Handlungen vorzunehmen, u. a. in den
folgenden Fällen:
- wenn die Handlung nicht frei
und freiwillig vorgenommen wird.
- wenn die Handlung den
Gesetzen des Landes, in dem sich die israelische Vertretung befindet,
widerspricht
- wenn das Dokument
betrügerisch ist und/oder das Gesetz verletzt.
- wenn das Dokument
unvollständig oder fehlerhaft ist.
Das zu beglaubigende Dokument muss in Hebräisch oder
Englisch verfasst sein. Der Unterzeichnende muss das zu beglaubigende Dokument
im Inhalt Wort für Wort verstehen.
Ein persönliches Erscheinen ist für alle
notariellen Tätigkeiten erforderlich.
Anmerkung: Jede
notarielle Handlung liegt im Ermessen des diplomatischen/konsularischen
Vertreters, und er/sie ist dazu berechtigt, die Vornahme einer
notariellen Handlung abzulehnen, wenn er/sie nicht davon überzeugt ist, dass
alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.